Einen recht spannenden Beitrag rund um steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Bitcoins gab es in der vorletzten c’t (Heft 22 vom 4.10.2014) zu lesen. Zwar ist der Hype rund um das virtuelle Zahlungsmittel, dank Kurseinbruch und einem großen Diebstahl, ja momentan eher auf dem Tiefstand, dennoch dachte ich es kann dennoch für den ein oder anderen WebWorker interessant sein, der Bitcoins selbst als Zahlungsmittel akzeptiert oder damit handelt.
Interessant ist ja schon die Frage, was Bitcoins überhaupt sind. Hier erfährt man im Artikel, dass kryptografische Währungen weder einfaches Geld, noch gesetzliches Zahlungsmittel, E-Geld oder Devisen sind. So sollen Bitcoins nach der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Rechnungseinheiten sein. Da bei den Bitcoins nicht nur die Zahlungsfunktion im Mittelpunkt standen, immerhin wurde dank des explosiven Kursanstiegs damit kräftig gehandelt, handelt es sich bei Bitcoins aus steuerlicher Sicht um ganz normale immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit würde der Umgang mit ihnen sie sowohl Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer oder auch Umsatzsteuer auslösen können.
Bisher gibt es laut Artikel genau zwei Stellungsnahmen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF). Und diese sind dann auch noch wenig erhellend. Im September 2013 ging die erste Äußerung publik, demnach kann der Handel oder die Vermittlung von Bitcoins als Geschäft mit Forderungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr 8 c UStG umsatzsteuerfrei und die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel nicht umsatzsteuerbar sein. Im Mai 2014 wurde dann nachgelegt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr 8 d, e, f und g UStG nicht in Betracht kommen würde. Außerdem sollen Einkauf und Verkauf von Bitcoins keinerlei Steuerbefreiungen unterliegen. Statt klare Worte dürften also viele Betroffene genauso schlau sein, als vor den Äußerungen.
Im Artikel wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass es insbesondere auf die Rechtssprechung ankommen könnte. Und hier gibt es bisher noch keine entsprechenden Gerichtsentscheidungen, weshalb einem erst einmal nichts anderes übrig bleibt, als Abzuwarten und Tee zu trinken. Zusätzlich sollte man wohl darauf hoffen, nicht selbst zu den wenigen ersten Präzedenzfällen zu gehören.
Bei Privatanlegern ist die Ausgangslage übrigens klarer. Hier sollen die private Verkäufe von Bitcoins, die zuvor gekauft wurden, als private Veräußerungsgeschäfte (Verkauf, Tausch, Bezahlung) gelten. So sind die Gewinne nach einem Jahr Haltefrist (entweder per Lifo- oder Fifo-Methode zu berechnen) gänzlich steuerfrei, sollten sie innerhalb eines Jahres veräußert werden, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Aufpassen muss man allerdings, wenn die Bitcoins nicht gekauft, sondern selbst beim Mining erzeugt wurden. Denn hier liegt keine Anschaffung und damit auch kein Veräußerungsgeschäft vor.
Ganz im Gegenteil, wer sich dem Mining verschrieben hat, der rutsch schnell in die Gewinnerzielungsabsicht mit Wiederholungsabsicht herein und muss dann ein Gewerbe anmelden.
Was bleibt ist die ungewisse Frage für Unternehmer, ob Bitcoins der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Hier hätte sich das BMF klar äußern können, hat mit den zwei Stellungsnahmen aber den ein oder anderen Interpretationsraum offen gelassen.
Ich bin gespannt, ob sich da in den nächsten Monaten noch etwas ergeben wird. Als Betroffener würde ich mich auf jeden Fall intensiv mit meinem Steuerberater damit auseinandersetzen, nicht das am Ende noch die böse (finanzielle) Überraschung wartet. Als Einstieg empfehle ich hier auf jeden Fall der hier von mir ein weiten Teilen zusammengefassten c’t Artikel.
Ein sehr informativer Artikel, insbesondere weil das Interesse an Bitcoins immer weiter ansteigt. Da ist es gut sich auch über das Thema Steuern in diesem Bezug zu informieren.